Gesetze sind ein zentrales Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie regeln das Zusammenleben der Menschen und schaffen verbindliche Maßstäbe für erlaubtes und verbotenes Verhalten. Besonders das Strafrecht nimmt dabei eine hervorgehobene Stellung ein, da es staatliche Sanktionen vorsieht und somit tief in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift. Umso wichtiger ist es, dass strafrechtliche Verfahren klar geregelt, fair und rechtsstaatlich ablaufen.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB). Darin sind Straftatbestände und deren Rechtsfolgen normiert. Beispiele hierfür sind der Diebstahl (§ 242 StGB), die Körperverletzung (§ 223 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB). Ein grundlegendes Prinzip des Strafrechts ist der in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Grundsatz „nulla poena sine lege“. Er besagt, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn ihre Strafbarkeit bereits gesetzlich festgelegt war, bevor sie begangen wurde. Dieses Prinzip dient dem Schutz vor willklicher Strafverfolgung.
Wird eine Straftat begangen oder besteht ein entsprechender Verdacht, beginnt das Ermittlungsverfahren, das in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Nach § 152 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sie nimmt dabei eine zentrale Stellung ein und wird häufig als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet. Die Polizei handelt im Rahmen dieses Verfahrens als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).
Im Verlauf der Ermittlungen sammelt die Polizei Beweise, vernimmt Zeugen und sichert Spuren. Die Staatsanwaltschaft prüft diese Erkenntnisse und entscheidet, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ist dies der Fall, erhebt sie gemäß § 170 Abs. 1 StPO Anklage beim zuständigen Gericht. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2 stopp). Dabei ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Dieses Objektivitätsgebot ist ein wesentliches Merkmal des rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Kommt es zur Anklage, folgt die Hauptverhandlung vor Gericht. Dort gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Das Gericht prüft in der mündlichen Verhandlung die Beweise, hört Zeugen sowie Sachverständige und entscheidet anschließend durch Urteil über Schuld oder Unschuld der angeklagten Person. Erst wenn die Schuld zweifelsfrei festgestellt ist, darf eine Strafe verhängt werden.
Besondere Bedeutung hat das Strafrecht auch für Jugendliche. Nach § 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren strafmündig. Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann ebenfalls Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn ihre sittliche und geistige Entwicklung noch der eines Jugendlichen entspricht (§ 105 JGG). Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund (§ 2 JGG). Ziel ist es, weitere Straftaten zu verhindern und die soziale Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.
Eine besonders verantwortungsvolle Rolle im Strafverfahren übernimmt die Staatsanwältin. Sie vertritt den Staat vor Gericht, erhebt Anklage und beantragt eine bestimmte Rechtsfolge. Dabei ist sie, anders als häufig angenommen, keine reine „Anklägerin“, sondern dem Gesetz und der Gerechtigkeit verpflichtet. Ihre Aufgabe besteht darin, Straftaten konsequent zu verfolgen und gleichzeitig die Rechte der Beschuldigten zu wahren. Diese Balance macht den Beruf sowohl juristisch anspruchsvoll als auch gesellschaftlich bedeutsam.
Das deutsche Strafrechtssystem zeigt, wie stark Recht und Gerechtigkeit miteinander verbunden sind. Durch klare gesetzliche Regelungen, geregelte Verfahren und unabhängige Gerichte wird sichergestellt, dass staatliche Macht kontrolliert ausgeübt wird. Ein Verständnis dieser Strukturen ist nicht nur für angehende Juristinnen und Juristen wichtig, sondern für alle, die in einem demokratischen Rechtsstaat leben.
Quellen:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Rechtsstaat und Justiz

